GUTACHTEN IM FAMILIENRECHT

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Rahmenbedingungen

  • Die Begutachtung basiert auf der freiwilligen Teilnahme der zu begutachtenden Personen.

  • Gespräche mit involvierten Fachleuten oder Institutionen (wie Ärzten, Psychotherapeuten, Kindergärten, Schulen etc.), die für die Beantwortung der Fragestellung als bedeutsam erscheinen, dürfen nur nach schriftlichem Einverständnis der Betroffenen (‚Schweigepflichtentbindung‘) erfolgen.‘

  • Der Prozess der Begutachtung stellt für die beteiligten Personen/Familien in der Regel eine besondere Belastung dar, sodass zu jeder Zeit Rücksprachemöglichkeiten bestehen.

  • Falls möglich wird im Rahmen des Begutachtungsprozesses auf eine einvernehmliche Lösung der Eltern sowie einer Verbesserung der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern hingearbeitet.

 

Ablauf der Begutachtung

  • Die Begutachtung beginnt nach Auftragseingang mit einer sorgfältigen Aktenanalyse sowie einer Untersuchungsplanung.

  • Zeitnah werden dann erste Gesprächstermine vereinbart sowie testpsychologische Untersuchungen und Verhaltensbeobachtungen, die in den Praxisräumen, häufig aber im Rahmen von Hausbesuchen oder in geeigneten wohnortsnahen Räumlichkeiten stattfinden

  • Die Gespräche finden in der Regel ohne Anwesenheit einer weiteren Person, bei Bedarf mit einem Dolmetscher oder auf begründeten Wunsch hin in Anwesenheit einer Begleitperson, statt.

  • Im Rahmen eines Erstgespräches wird der Ablauf der Begutachtung, die Rolle der Gutachterin, die richterliche Fragestellung und die Besonderheiten des Einzelfalls so besprochen, dass sie für das betroffene Familienmitglied verständlich und nachvollziehbar sind.

 

Fragestellungen im Rahmen familienrechtlicher Begutachtung

Familienrechtliche Gutachten führen zu psychologisch fundierten Empfehlungen an das Gericht betreffend folgender Fragestellungen:

  • bezüglich der Gestaltung der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung

  • bei einem Klärungsbedarf im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt des Kindes nach einer Trennung/Scheidung der Eltern;

  • im Zusammenhang mit der Frage nach einer kindeswohlverträglichen Umgangsgestaltung (auch im Hinblick auf weitere für das Kind bedeutsame Bezugspersonen);

  • bei Zweifeln im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern;

  • bei Befürchtungen im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung und der Frage, durch welche konkreten Hilfen/Interventionen dieser begegnet werden kann;

  • bei der Klärung eines Verbleibs des Kindes nach einer Fremdunterbringung im Haushalt der Pflegefamilie, Erziehungsstelle oder der Heimeinrichtung etc. bzw. der Bedingungen, Möglichkeiten und ggfs. der konkreten Gestaltung einer Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt.